SR- Karten verkauft

  • Hier 2 Urteile des VSG Bayern weil SR- Karten verkauft wurden!



    Urteil:




    I. Der Betroffene N. N. wird gemäß §§ 47, 48
    RVO wegen unsportlichen Verhaltens von der Schiedsrichterliste
    gestrichen. Der Schiedsrichterausweis ist einzuziehen.




    II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60 Euro trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins.


    Gründe:




    Dem Betroffenen liegt zur Last am 14.9.2012
    anlässlich des Bundesliga-Spiels FC Augsburg gegen VfL Wolfsburg eine
    zuvor von ihm als Schiedsrichter erworbene Karte weitergegeben zu haben.
    Nach den Angaben des Vaters des Betroffenen, denen das VSG insoweit
    folgt, war zunächst geplant, dass der Onkel des Betroffenen das Spiel
    ebenfalls besucht und dabei die Dauerkarte des Betroffenen nutzt.
    Nachdem sein Onkel nicht erschien, überlies der Betroffenen daraufhin
    die Schiedsrichterkarte seinem Vater, der diese wiederum an einen
    Interessenten für den Preis von 20 Euro verkaufte. Aufgrund einer
    Kontrolle beim Einlass wurde der Sachverhalt bekannt, der Käufer der
    Karte wurde lediglich aus Kulanz ins Stadion gelassen. Dem Betroffenen
    war als Schiedsrichter bekannt, dass die Karten nicht übertrag- oder
    veräußerbar sind, was im Übrigen auch auf den Karten selbst aufgedruckt
    ist.
    Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichts ergibt sich aus §
    20 Abs. 1 a) RVO, nachdem vorliegend ein Ausschluss des Betroffenen in
    Betracht kommt.




    Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des
    VSG fest aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Stellungnahmen des
    Vaters des Betroffenen sowie des Käufers der Karte.




    Das Verhalten des Betroffenen stellt eine
    gravierende Unsportlichkeit gemäß § 47 RVO dar, welches im Fall eines
    tatsächlichen Verkaufes der Karte nach ständiger Rechtsprechung des VSG
    zum Ausschluss aus dem Verband führt.




    Dem Betroffenen war bei Überlassung der
    Karte an seinen Vater bewusst, dass diese nicht übertragbar ist, nach
    der ursprünglichen Planung wäre die Karte an den Onkel des Betroffenen
    überlassen worden, wäre dieser noch erschienen. Auch dies würde eine
    Unsportlichkeit darstellen. Die Tatsache, dass es letztlich zu einem
    Verkauf der Karte durch den Vater des Betroffenen, möglicherweise ohne
    dessen Wissen, kam, entbindet den Betroffenen nicht von seiner
    Verantwortung die Karte nicht weiterzugeben. Er hätte in jedem Fall
    dafür sorgen müssen, dass die Karte am fraglichen Tag nicht benutzt
    wird, da er selbst seine Jahreskarte in Anspruch nahm.




    Bei der Findung einer angemessenen Strafe
    war zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt
    der Tat noch Jugendlicher war und den Sachverhalt über seinen Vater
    eingeräumt.




    Zu seinen Lasten war andererseits zu sehen,
    dass durch den Verkauf der Karte letztlich ein Gewinn erzielt wurde und
    durch derartige Vorgänge die Gefahr besteht, dass künftig durch die
    Vereine keine extrem günstigen Karten mehr zur Verfügung gestellt
    werden. Der Betroffene hat zudem das in ihn gesetzte Vertrauen erheblich
    enttäuscht und dem Ansehen sämtlicher Schiedsrichter geschadet.




    Aufgrund der zugunsten des Betroffenen
    sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere seines jugendlichen Alters
    konnte im vorliegenden Fall gerade noch von einem Ausschluss aus dem
    Verband abgesehen werden, andererseits war eine empfindliche Strafe wie
    ausgesprochen zu verhängen.




    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO, 11 Ziffer 13 d) FO




    Aktenzeichen: 00029-12/13-VSG
    Sitzung vom 15.01.2013
    Besetzung: XXXXXXXXXXXXXXX




    Urteil:


    I. Der Betroffene N. N. wird gemäß §§ 47, 48
    RVO wegen unsportlichen Verhaltens von der Schiedsrichterliste
    gestrichen. Der Schiedsrichterausweis ist einzuziehen.


    II. Der Betroffene wird gemäß §§ 47, 48 RVO
    wegen unsportlichen Verhaltens als Spieler vom 16.01.13 mit
    einschließlich 30.06.2013 gesperrt.


    III. Der Sperrzeitraum wird gemäß § 48 a Abs. 1 RVO ab dem 16.04.2013 zur Bewährung ausgesetzt.


    IV. Die Bewährungszeit wird gemäß § 48 a Abs. 3 RVO bis einschließlich 30.06.2014 festgelegt.


    V. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60 Euro trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins.


    Gründe:


    Dem Betroffenen liegt zur Last am 19.9.2012
    anlässlich des Champions-League-Spiels FC Bayern München gegen Valencia
    eine zuvor von ihm als Schiedsrichter erworbene Karte zu einem Preis von
    120 Euro zum Verkauf angeboten zu haben. Aufgrund einer Kontrolle durch
    Zivilfahnder der Polizei kam es letztlich nicht zu einem Verkauf.
    Die
    Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 a)
    RVO, nachdem vorliegend ein Ausschluss des Betroffenen in Betracht
    kommt.


    Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des
    VSG fest aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses des Betroffenen
    sowie dem vorliegenden Bericht des Zivilfahnders. Die vom Betroffenen zu
    einem Preis von 30 Cent erworbene Karte ist ausweislich des Aufdrucks
    nicht übertrag- oder veräußerbar, was der Betroffene auch wusste.



    Das Verhalten des Betroffenen stellt
    eine gravierende Unsportlichkeit gemäß § 47 RVO dar, welches im Fall
    eines tatsächlichen Verkaufes der Karte nach ständiger Rechtsprechung
    des VSG zum Ausschluss aus dem Verband führt.


    Bei der Findung einer angemessenen Strafe
    war zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt
    der Tat 16 Jahre alt war, den Sachverhalt eingeräumt und sich
    entschuldigt hat.


    Zu seinen Lasten war andererseits zu sehen,
    dass der Betroffene bei dem verlangten Kaufpreis einen hohen Gewinn
    erzielt hätte und durch derartige Vorgänge die Gefahr besteht, dass
    künftig keine extrem günstigen Karten, insbesondere für hochklassige
    Spiele mehr zur Verfügung gestellt werden. Der Betroffene hat zudem das
    in ihn gesetzte Vertrauen erheblich enttäuscht und dem Ansehe n
    sämtlicher Schiedsrichter geschadet.


    Aufgrund der zugunsten des Betroffenen
    sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere seines jugendlichen Alters
    konnte im vorliegenden Fall gerade noch von einem Ausschluss aus dem
    Verband abgesehen werden, andererseits war eine empfindliche Strafe wie
    ausgesprochen zu verhängen.
    Nachdem der Betroffene auch Spieler ist,
    war auch eine Sperre zu verhängen, die ab 16.4.2013 zur Bewährung
    ausgesetzt werden konnte, da davon auszugehen ist, dass die verhängte
    Strafe ausreicht, um den Betroffenen von der Begehung weiterer,
    insbesondere ähnlicher Taten abzuhalten.


    Die Bewährungszeit war gemäß § 48a Abs.3 RVO auf 1 Jahr ab Ablauf der Sperre, d.h. bis 30.6.2014 festzusetzen.



    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO, 11 Ziffer 13 d) FO

    Alle sagten das geht nicht.




    Und dann kam einer und hat es gemacht.

  • Freut mich dass es jetzt mal aufgefallen ist. Habe es selbst schon gehört dass manche SR das generell so machen. :flop:

  • Schiedsrichter sind auch nur Menschen und machen Fehler, leider gibt es auch schwarze Schafe die nicht auf die Schiedsrichterliste gehören.
    Gerade wenn man sogar zu CL Spielen Schirikarten bekommt und sich dann daran bereichert, ist für jeden ehrlichen Schiedsrichter ein Schlag ins Gesicht!

    Es gibt Leute, die denken Fußball ist eine Frage von Leben und Tod. Ich mag diese Einstellung nicht. Ich kann ihnen versichern, dass es noch sehr viel ernster ist. (Bill Shankly)

  • Korrekte und konsequente Entscheidung.
    Ich will mehr davon lesen ( auch bei anderen Verbänden ! )

    "Der Schlüssel zum Erfolg ist Kameradschaft und der Wille, alles für den anderen zu geben."
    - Fritz Walter († 17. Juni 2002)

  • Die Entscheidungen sind vollkommen korrekt. Sowas ärgert mich auch richtig, weil hier durch ihr Verhalten, ein Schaden für alle Schiedsrichter verursacht worden ist. Sicher hat man ihnen auch gesagt, dass sowas nicht erlaubt ist und trotzdem machen sie es. Und genau deshalb denkt man dann nach, diese Schiedsrichterkarten zu streichen. Super, da profilieren sich 2 Herrschaften auf unsere Kosten. Und deshalb sind sie als Schiedsrichter nun mal nicht tragbar.


    Nur aufgrund des Geständnisses und ihres Alters wurde von einem Ausschluss abgesehen. So können die beiden im Fußball noch was anderes machen. Das der eine auch noch als Spieler agiert und natürlich deshalb auch folgerichtig gesperrt wurde, ist auch richtig. Die müssen lernen, das sowas nicht geht und für andere einen Schaden darstellt.


    Leider versuchen das immer wieder welche, und richten damit Schaden an. Sowas ist bisher in den letzten Jahren bei meinem Verband noch nicht vorgekommen. Den sowas wird beim Landessportgericht verhandelt, dessen Urteil dann in der Verbandszeitschrift steht, die ich auch kriege (und die stellen jede Urteile oder Beschlüsse da rein).

  • Wer die Charakterlichn Eigenschaften eines SR nicht erfüllen kann, der gehöhrt eben aus dem SR Verbund ausgeschlossen.
    Punkt.
    Da gibt es keine Ausnahme.

  • Ich denke mal im ersten Fall, hatte der Vater in nicht unerheblichem Maß seine Finger im Spiel.
    In Hinblick dessen und auch aufgrund des Alters, sollte ihm das eine Lehre sein und ihm dann auch eine zweite Chance gewährt werden.

    Heute Morgen bin ich fröhlich aufgewacht, hab meine Sachen rausgelegt und an Fußball gedacht.
    Die Trillerpfeife noch einmal geputzt und dann, die Karten eingepackt, damit ich verwarnen kann...

    Wumme - Hand, Pfiff, Rot!

  • Lieber Max, da irrst Du! Das sind die Urteile Nr. 00128- 00131 vom 11.06.19!

    Alle sagten das geht nicht.




    Und dann kam einer und hat es gemacht.

  • Merci, kanarien3 dann schau i doch glatt nochmals..


    *EDIT*


    So, grade mal kurz die Fälle überflogen - solche “Kameraden“, die Freikarten aus was auch immer für Motiven verkaufen, braucht KEINER!!

    Und es sind ja auch genau diese Fälle, wegen denen man Angst haben muss, dass es künftig keine Freikarten für SR mehr geben wird!!

  • Wissen sie, dass sie mindestens bei Urteil 0128 einmal vergessen haben den namen zu anonymisieren? ;)

    Und naja.. ich weiß nicht welche Urteile in Bayern beim Thema Gewalt gefällt werden.

    Aber sowas "Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören."
    Ist das eine lebenslange Sperre?

    Bekommt das auch jemand, der einen SR verprügelt?
    Wenn nicht finde ich die Urteile übertrieben.


    Ja SR-Freikarten verkaufen ist scheiße... aber ganz ehrlich.. wenn mir da jemand 200€ für bietet und auch immer mehr bietet.. irgendwann würde ich wahrscheinlich auch schwach werden.
    Gewalt halte ich für das schlimmere Vergehen.

    Bin kein Schiedsrichter, nur ein Spieler Trainer (wieder) Spieler der sich für die Regeln seines Sports interessiert :D

  • Ja SR-Freikarten verkaufen ist scheiße... aber ganz ehrlich.. wenn mir da jemand 200€ für bietet und auch immer mehr bietet.. irgendwann würde ich wahrscheinlich auch schwach werden.


    amfa sry, das sehe ich anders - ich würde so was NIEMALS machen! ;)

  • Aber sowas "Ihm wird das Recht aberkannt, einem Verbandsverein als Mitglied anzugehören."
    Ist das eine lebenslange Sperre?

    Bekommt das auch jemand, der einen SR verprügelt?
    Wenn nicht finde ich die Urteile übertrieben.

    Interessanter Ansatz.


    Hab mich gerade mal schlau gemacht. Der Verkauf einer SR-Karte ist offenbar tatsächlich keine Straftat oder im Einzelfall eine nur schwer nachzuweisende Straftat (Nachweis der betrügerischen Absicht ist hierbei offenbar schwierig), sondern lediglich ein Vermögensdelikt welches vor einem Zivilgericht nur auf Antrag eines Geschädigten verhandelt wird.


    Natürlich liegt hier in jedem Fall ein Vermögensschaden vor der zu ersetzen ist. Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen den Verwendeungszweck dieser Karten vor, dies ist jedoch ebenfalls "NUR" ein Zivilvergehen und keine Straftat im Sinne des StGB


    Vielleicht beurteilen das wieder viele hier völlig anders, aber unser "Bauch-Rechts-Empfinden" (Wir vermuten hier schliesslich einen Betrug) hat vor einem Richter keine Beweiskraft. Hier muss die betrügerische Absicht (meist durch Indizien) nachgewiesen werden. Der Vermögenssschaden als solches reicht da in einem Strafprozess nicht aus und der Ausgang eines Zivilprozesses hat mit dem Strafprozess nichts zu tun.


    Und nun kommen wir zu dem Sprengstoff, der in amfa´s Aussage steckt:


    Körperverletzung ist eine Straftat - OK, auch die muss in einem Strafprozess nachgewiesen werden. Aber dafür gibt es angefangen von einer Geldstrafe bis hin zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft.


    Zusammengefasst:


    Ein Vergehen, welches juristisch "nur ein Zivilvergehen" (Kartenverkauf) ist wird vom Verbandsgericht offenbar schwerer bestraft, als eine Straftat (Körperverletzung)


    Nachtrag

    amfa sry, das sehe ich anders - ich würde so was NIEMALS machen!

    Sorry max_hb - keine Unterstellung - aber jeder Mensch hat seinen Preis, deswegen sollte man mit derartigen Aussagen sehr Vorsichtig sein.

  • Hallo.


    Das eine hat mit dem anderen nur bedingt zu tun. Die Entscheidung zur Verhängung eines Verbandsausschlusses oder eines Funktionsverbotes betrifft reines Sportrecht, alles andere wie Kompensation von Schäden muss separat zivilrechtlich abgewickelt werden, von daher hat der Aspekt Straftat oder nicht diesbezüglich erst mal nur bedingte Relevanz.


    Ich interpretiere max_hb's Aussage eher so, dass bei einem solchen Vergehen ein Verbleib als SR nicht mehr möglich ist, da der Verkauf ein Beleg für mangelnde persönliche Eignung zum Amt des SR darstellt. Das kann man auch auf andere Funktionen übertragen. Hier spielt für mich die Höhe des unzulässig erlangten Vorteils keine Rolle, die begangene Tat alleine disqualifiziert den Täter.


    Ein Ausschluss wegen physischer Gewaltanwendung wird für mein Empfinden (teilweise gerechtfertigt) zu oft an eine höhere Messlatte gekoppelt, so dass dieses Instrument nur bedingt greift und die von solch verhängten Strafen leider zu wenig Signalwirkung ausgeht. Was aber genau so sein könnte, wenn mehr Sperren auf Lebenszeit verhängt würden.


    Daher ist das angewandte Strafmaß aus sportrechtlicher Sicht die logische und richtige Konsequenz.

    "Kondition ist nicht alles, aber ohne Kondition ist alles nix."
    Gerhard Theobald, ehemaliger Bundesliga-SR, zum Thema Grundlagen des Stellungsspieles

  • Vorsicht, auch die Sportgerichtsbarkeit muss die Verhältnismäßigkeit wahren, ansonsten wird sie ganz schnell von den staatlichen Gerichten (so diese denn angerufen werden) "kassiert".


    Allerdings: Es geht mir weniger darum, dass ich den Verkauf von SR-Karten für zu streng bestraft halte (obwohl sie das zweifelsfrei ist), sondern eher die sonst üblichen sportrechtlichen Strafen gerade in schweren Fällen für zu gering.