Hier 2 Urteile des VSG Bayern weil SR- Karten verkauft wurden!
Urteil:
I. Der Betroffene N. N. wird gemäß §§ 47, 48
RVO wegen unsportlichen Verhaltens von der Schiedsrichterliste
gestrichen. Der Schiedsrichterausweis ist einzuziehen.
II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60 Euro trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins.
Gründe:
Dem Betroffenen liegt zur Last am 14.9.2012
anlässlich des Bundesliga-Spiels FC Augsburg gegen VfL Wolfsburg eine
zuvor von ihm als Schiedsrichter erworbene Karte weitergegeben zu haben.
Nach den Angaben des Vaters des Betroffenen, denen das VSG insoweit
folgt, war zunächst geplant, dass der Onkel des Betroffenen das Spiel
ebenfalls besucht und dabei die Dauerkarte des Betroffenen nutzt.
Nachdem sein Onkel nicht erschien, überlies der Betroffenen daraufhin
die Schiedsrichterkarte seinem Vater, der diese wiederum an einen
Interessenten für den Preis von 20 Euro verkaufte. Aufgrund einer
Kontrolle beim Einlass wurde der Sachverhalt bekannt, der Käufer der
Karte wurde lediglich aus Kulanz ins Stadion gelassen. Dem Betroffenen
war als Schiedsrichter bekannt, dass die Karten nicht übertrag- oder
veräußerbar sind, was im Übrigen auch auf den Karten selbst aufgedruckt
ist.
Die Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichts ergibt sich aus §
20 Abs. 1 a) RVO, nachdem vorliegend ein Ausschluss des Betroffenen in
Betracht kommt.
Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des
VSG fest aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Stellungnahmen des
Vaters des Betroffenen sowie des Käufers der Karte.
Das Verhalten des Betroffenen stellt eine
gravierende Unsportlichkeit gemäß § 47 RVO dar, welches im Fall eines
tatsächlichen Verkaufes der Karte nach ständiger Rechtsprechung des VSG
zum Ausschluss aus dem Verband führt.
Dem Betroffenen war bei Überlassung der
Karte an seinen Vater bewusst, dass diese nicht übertragbar ist, nach
der ursprünglichen Planung wäre die Karte an den Onkel des Betroffenen
überlassen worden, wäre dieser noch erschienen. Auch dies würde eine
Unsportlichkeit darstellen. Die Tatsache, dass es letztlich zu einem
Verkauf der Karte durch den Vater des Betroffenen, möglicherweise ohne
dessen Wissen, kam, entbindet den Betroffenen nicht von seiner
Verantwortung die Karte nicht weiterzugeben. Er hätte in jedem Fall
dafür sorgen müssen, dass die Karte am fraglichen Tag nicht benutzt
wird, da er selbst seine Jahreskarte in Anspruch nahm.
Bei der Findung einer angemessenen Strafe
war zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt
der Tat noch Jugendlicher war und den Sachverhalt über seinen Vater
eingeräumt.
Zu seinen Lasten war andererseits zu sehen,
dass durch den Verkauf der Karte letztlich ein Gewinn erzielt wurde und
durch derartige Vorgänge die Gefahr besteht, dass künftig durch die
Vereine keine extrem günstigen Karten mehr zur Verfügung gestellt
werden. Der Betroffene hat zudem das in ihn gesetzte Vertrauen erheblich
enttäuscht und dem Ansehen sämtlicher Schiedsrichter geschadet.
Aufgrund der zugunsten des Betroffenen
sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere seines jugendlichen Alters
konnte im vorliegenden Fall gerade noch von einem Ausschluss aus dem
Verband abgesehen werden, andererseits war eine empfindliche Strafe wie
ausgesprochen zu verhängen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO, 11 Ziffer 13 d) FO
Aktenzeichen: 00029-12/13-VSG
Sitzung vom 15.01.2013
Besetzung: XXXXXXXXXXXXXXX
Urteil:
I. Der Betroffene N. N. wird gemäß §§ 47, 48
RVO wegen unsportlichen Verhaltens von der Schiedsrichterliste
gestrichen. Der Schiedsrichterausweis ist einzuziehen.
II. Der Betroffene wird gemäß §§ 47, 48 RVO
wegen unsportlichen Verhaltens als Spieler vom 16.01.13 mit
einschließlich 30.06.2013 gesperrt.
III. Der Sperrzeitraum wird gemäß § 48 a Abs. 1 RVO ab dem 16.04.2013 zur Bewährung ausgesetzt.
IV. Die Bewährungszeit wird gemäß § 48 a Abs. 3 RVO bis einschließlich 30.06.2014 festgelegt.
V. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 60 Euro trägt der Betroffene unter Mithaftung seines Vereins.
Gründe:
Dem Betroffenen liegt zur Last am 19.9.2012
anlässlich des Champions-League-Spiels FC Bayern München gegen Valencia
eine zuvor von ihm als Schiedsrichter erworbene Karte zu einem Preis von
120 Euro zum Verkauf angeboten zu haben. Aufgrund einer Kontrolle durch
Zivilfahnder der Polizei kam es letztlich nicht zu einem Verkauf.
Die
Zuständigkeit des Verbands-Sportgerichts ergibt sich aus § 20 Abs. 1 a)
RVO, nachdem vorliegend ein Ausschluss des Betroffenen in Betracht
kommt.
Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des
VSG fest aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses des Betroffenen
sowie dem vorliegenden Bericht des Zivilfahnders. Die vom Betroffenen zu
einem Preis von 30 Cent erworbene Karte ist ausweislich des Aufdrucks
nicht übertrag- oder veräußerbar, was der Betroffene auch wusste.
Das Verhalten des Betroffenen stellt
eine gravierende Unsportlichkeit gemäß § 47 RVO dar, welches im Fall
eines tatsächlichen Verkaufes der Karte nach ständiger Rechtsprechung
des VSG zum Ausschluss aus dem Verband führt.
Bei der Findung einer angemessenen Strafe
war zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt
der Tat 16 Jahre alt war, den Sachverhalt eingeräumt und sich
entschuldigt hat.
Zu seinen Lasten war andererseits zu sehen,
dass der Betroffene bei dem verlangten Kaufpreis einen hohen Gewinn
erzielt hätte und durch derartige Vorgänge die Gefahr besteht, dass
künftig keine extrem günstigen Karten, insbesondere für hochklassige
Spiele mehr zur Verfügung gestellt werden. Der Betroffene hat zudem das
in ihn gesetzte Vertrauen erheblich enttäuscht und dem Ansehe n
sämtlicher Schiedsrichter geschadet.
Aufgrund der zugunsten des Betroffenen
sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere seines jugendlichen Alters
konnte im vorliegenden Fall gerade noch von einem Ausschluss aus dem
Verband abgesehen werden, andererseits war eine empfindliche Strafe wie
ausgesprochen zu verhängen.
Nachdem der Betroffene auch Spieler ist,
war auch eine Sperre zu verhängen, die ab 16.4.2013 zur Bewährung
ausgesetzt werden konnte, da davon auszugehen ist, dass die verhängte
Strafe ausreicht, um den Betroffenen von der Begehung weiterer,
insbesondere ähnlicher Taten abzuhalten.
Die Bewährungszeit war gemäß § 48a Abs.3 RVO auf 1 Jahr ab Ablauf der Sperre, d.h. bis 30.6.2014 festzusetzen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 32, 33 RVO, 11 Ziffer 13 d) FO