Puh...also wenn ich aus meinem Spielbetrieb jemanden ausschließe, weil er gegenüber anderen Mitgliedern des Spielbetriebs Straftaten verübt hat, dann finde ich es gar nicht diskriminierend, dass eine solche Person ihre charkterliche Eignung nachweisen muss, bevor sie wieder gegenüber anderen Mitgliedern des Spielbetriebs straffällig wird.
Was ist bloß auf den Sportplätzen los?
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[...]wenn ich aus meinem Spielbetrieb jemanden ausschließe, weil er gegenüber anderen Mitgliedern des Spielbetriebs Straftaten verübt hat, dann finde ich es gar nicht diskriminierend, dass eine solche Person ihre charkterliche Eignung nachweisen muss, [...]
So oft wir das hier schon diskutiert haben - in Einzelfällen sogar den "Lebenslangen Ausschluss"
Und so oft wir uns schon darüber einig waren, das dies so durchgesetzt werden sollte.
Das Monopol der Teilhabe: Warum lebenslange Sperren rechtlich ins Leere laufenDie Debatte um den lebenslangen Ausschluss bei schwerwiegenden Verfehlungen kehrt mit verlässlicher Regelmäßigkeit zurück. In der Theorie herrscht Einigkeit: Wer die Grundregeln des sportlichen Miteinanders fundamental verletzt, hat sein Recht auf Teilhabe verwirkt. Doch in der Praxis offenbart sich hier ein grundlegendes Spannungsfeld zwischen der Autonomie der Verbände und der staatlichen Rechtsprechung.
Es ist eine nüchterne juristische Realität, dass Verbandsgerichte zwar drakonische Strafen aussprechen, diese vor ordentlichen Gerichten jedoch selten Bestand haben. Das Problem ist struktureller Natur:
- Die Monopolstellung: Sportverbände wie der DFB agieren nicht als rein private Clubs, sondern als Monopolisten. Wer dort ausgeschlossen wird, kann seinen Sport faktisch nirgendwo anders organisiert ausüben.
- Das Übermaßverbot: Die Rechtsprechung sieht im lebenslangen Ausschluss oft einen unverhältnismäßigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit. Ein dauerhafter Entzug der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben – und als solcher wird der organisierte Fußball gewertet – wiegt schwerer als das Disziplinarinteresse des Verbandes.
- Die zivilrechtliche Schranke: Sobald ein Hobby den Charakter einer wesentlichen gesellschaftlichen Betätigung annimmt, unterliegt der Ausschluss einer strengen Inhaltskontrolle durch staatliche Gerichte.
Man könnte sagen: Die Verbände besitzen zwar die moralische Deutungshoheit über ihr Regelwerk, aber nicht die absolute Macht über die Biografie ihrer Mitglieder. Die Gerichte kassieren diese Urteile nicht aus Sympathie für die Täter, sondern zum Schutz des Individuums vor der Allmacht eines Monopolisten. Es wäre in der Tat aufschlussreich, die entsprechenden Präzedenzfälle zur „Unverhältnismäßigkeit von Dauersperren im Amateursport“ noch einmal präzise zu exzerpieren.
Kann irgendjemand mal die Fallbeispiele über die wir uns seinerzeit aufgeregt haben heraussuchen? Ich habe auf die Schnelle nur was allgemeines gefunden:
Tante Edith: Nachtrag im Spoiler
Die Sehnsucht nach dem „lebenslangen Ausschluss“ scheitert in der deutschen Rechtspraxis regelmäßig an der Architektur unseres Rechtssystems. Wenn Verbandsgerichte (wie die des DFB oder regionaler Verbände) drakonische Urteile fällen, tun sie dies auf Basis ihrer Satzungsautonomie (Art. 9 GG). Sie agieren wie ein souveräner Staat im Staate. Doch sobald der Betroffene den Weg vor ein ordentliches Zivilgericht (nicht das Verwaltungsgericht, da es sich um Privatrecht handelt) wählt, ändert sich die Perspektive fundamental.
Die drei Säulen der gerichtlichen Korrektur:
- Die Monopol-Theorie (BGH-Rechtsprechung): Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits in wegweisenden Urteilen (prominent: BGHZ 63, 282) festgestellt, dass Sportverbände eine marktbeherrschende Stellung innehaben. Wer aus dem DFB-nahen Vereinswesen ausgeschlossen wird, kann in Deutschland faktisch keinen organisierten Fußball mehr spielen. Damit unterliegen die Verbände einem sogenannten Kontrahierungszwang. Sie dürfen niemanden willkürlich ausschließen, weil dies einem „beruflichen oder sozialen Todesurteil“ in diesem Lebensbereich gleichkäme.
- Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte: Obwohl ein Fußballverein kein Staat ist, strahlen die Grundrechte in das Vereinsrecht ein. Ein lebenslanger Ausschluss wird von staatlichen Richtern oft als Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gewertet. Das Argument: Ein Hobby ist ein wesentlicher Bestandteil der Persönlichkeitsentfaltung. Ein permanenter Entzug dieser Entfaltungsmöglichkeit ohne Aussicht auf Rehabilitation ist im deutschen Rechtssystem kaum vorgesehen – selbst im Strafrecht gibt es die Aussicht auf Bewährung.
- Das Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeit): Die Gerichte prüfen, ob eine zeitlich begrenzte Sperre (etwa 5 bis 10 Jahre) nicht ausgereicht hätte, um den Strafzweck zu erfüllen. Ein „Lebenslang“ ohne Revisionsklausel gilt juristisch als unverhältnismäßig. In der Praxis werden solche Sperren daher oft auf ein rechtlich haltbares Maß eingedampft – häufig orientiert an der Obergrenze von 8 bis 10 Jahren, die auch die DFB-Rechtsordnung für „herabgesetzte“ schwere Vergehen vorsieht.
Zusammenfassend: Die „Sperre für immer“ ist ein moralisches Statement des Verbandes, hält aber der kühlen Prüfung der Zivilprozessordnung selten stand. Die Gerichte schützen hier nicht die Tat, sondern das Individuum vor der totalen Exklusion durch einen Monopolisten.
Tante Edith:
Dass dieses (Urteil BGHZ 63, 282) nicht auf Anhieb in den bunten Weiten des Internets gefunden wird, liegt vermutlich an der wunderbaren, staubtrockenen Natur unserer deutschen Rechtsgeschichte. Wir reden hier nicht von einem viralen Tweet, sondern von einem juristischen Urgestein – einem jener Urteile, die so fundamental sind, dass sie in modernen Datenbanken oft hinter einer Paywall oder in den Tiefen von Bibliotheksarchiven verschwinden.
Kleiner Tipp , nach BGHZ 63, 282 und „Eishockey-Urteil“ vom 14. Oktober 1974 (Aktenzeichen: II ZR 146/72) suchen.
Eixhockey werden sich jetzt einige fragen? Das Urteil hat angeblich gar nichts mit mit Eishockey an sich zu tun sondern es ist ein Grundsatzurteil von 1974 bei dem der Deutsche Sportbund(?) involviert war. Den Namen Eishockey Urteil bekam dieses Verfahren, weil in der Berichterstattung immer zwei Eishockeyvereine (die nichts mit dem Urteil zu tun hatten) von der Presse zur Erklärung angeführt wurden.Das Problem für die Verfechter der „harten Hand“ ist: Die Gerichte haben diese Linie seit 1974 immer weiter verfeinert. In neueren Urteilen (wie etwa dem berühmten Pechstein-Urteil, auch wenn es da um Schiedsgerichte ging, oder Entscheidungen zum Ausschluss aus Vereinen) wird immer wieder auf diesen Grundgedanken von BGHZ 63, 282 zurückgegriffen.
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So oft wir das hier schon diskutiert haben - in Einzelfällen sogar den "Lebenslangen Ausschluss"
Der "lebenslange Ausschluß" kam von Dir.
Meine Variante hat mit einem "lebenslangen Ausschluß" nichts zu tun. Sondern vielmehr damit, dass der Vertrauensvorschuss, der mit der Annahme charakterlich für den Sport geeignet zu sein einherging, verspielt wurde und eben vor einer Neu-Aufnahme selbige im Rahmen der Beantragung der Spielerlizenz nachgewiesen werden muss.
Zur Monopoltheorie: Das ist kein willkürlicher Ausschluß sondern ein faktisch begründeter. Auch Monopolisten sind nicht verpflichtet Verträge mit Personen einzugehen, die in erster Linie dem Monopolisten schaden. Nicht zu vergessen, dass es auch eine Verpflichtung zum Schutz der anderen Gemeinschaftsmitgliedern vor schädlichen Elementen gibt.
Zum Übermaß: Es besteht jederzeit die Möglichkeit der Rückkehr in den Verband. Sobald der Nachweis der charakterlichen Eignung erbracht wurde.
Zu den Grundrechten: Also für einen Täter ist es unzumutbar lebenslang auf sein Hobby zu verzichten, wenn er bei der Ausführung des Hobbys straffällig geworden ist? Ok, lebenslang ist da in der Tat zu viel, solange ist ja nichtmal beim Führerschein. Aber sieht das eigentlich das Opfer? Ist es da wirklich zumutbar bei der Ausübung seines Hobbys demnächst wieder in der gleichen Situation auf den Täter zu treffen? Warum muss das Opfer da dem Täter aus dem Weg gehen?
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Betreff: Ein kleiner Exkurs in die Welt der Realität für KozKalanndok
Mein lieber KozKalanndok,
manchmal habe ich das Gefühl, man müsste in Internetforen vor dem Absenden eine kleine Warnleuchte installieren: „Achtung, Sie verlassen gerade den Boden der Tatsachen und betreten das Reich der gefühlten Gerechtigkeit.“ Da ich aber ein Freund des betreuten Denkens für Fortgeschrittene bin, helfe ich gerne noch einmal aus – auch wenn Lesen und Verstehen heutzutage ja fast schon als subversive Akte gelten.
Punkt eins: Die feine Kunst der Anführungszeichen. Wenn ich vom „lebenslangen Ausschluss“ schreibe, dann ist das – für die ganz Genauen unter uns – ein stilistisches Hilfsmittel. Ich nenne es: Die Abbildung einer Forderung, die hier mit einer Inbrunst vorgetragen wird, als ginge es um die Exkommunikation im Mittelalter. Dass man die rhetorische Zuspitzung heute extra deklarieren muss, damit sie nicht als juristischer Antrag missverstanden wird, sagt eigentlich schon alles über den Zustand unserer Debattenkultur aus.
Punkt zwei: Die Realität ist leider kein Wunschkonzert. Die von mir skizzierten „drei Säulen der gerichtlichen Korrektur“ – Monopolstellung, Grundrechte, Verhältnismäßigkeit – sind keine Erfindungen meinerseits, um dir den Tag zu vermiesen. Es ist schlicht das, was wir „geltendes Recht“ nennen. Ich verstehe ja, dass die Sehnsucht nach dem totalen Bannstrahl groß ist, wenn der Puls im Stadion steigt. Aber falls dir die Gewaltenteilung in diesem Land missfällt: Der Weg zum Jurastudium steht jedem offen. Einmal durchs Staatsexamen, rauf auf den Richterstuhl am Zivilgericht, und dann darfst du die Rechtsgeschichte gerne im Alleingang umschreiben. Bis dahin müssen wir uns leider mit dem begnügen, was das BGB hergibt.
Der kleine Hamburg-Bonus: Nur so am Rande: Diese Zusammenhänge hat mir nicht etwa mein Friseur beim Schneiden der Spitzen erläutert, sondern ein Zivilrichter am Amtsgericht Hamburg der ein Arbeitskollege meiner Frau, ebenso Schirikollege ist und zu den fleissigen "stillen Mitlesern" des Forums gehört. Also jemand der den "Verbandschimmel" seit gefühlten Ewigkeiten kennt und der beruflich auch mit jener Sorte von Urteilen zu tun hat, die regelmäßig das korrigieren, was Übereifer in den Verbandsstuben so anrichten.
Wer jetzt noch Zweifel hegt, dem lege ich wärmstens den Spoiler ans Herz. Wer weiß, vielleicht dämmert es ja doch noch.
Ansonsten gilt weiterhin die Einladung an die geschätzte Runde: Wer konkrete Fälle kennt, in denen Zivilgerichte die „ewige Verdammnis“ im Amateurfußball mit welcher blumigen Begründung auch immer einkassiert haben – her damit. Ein bisschen Bildung hat schließlich noch keinem Forum geschadet. Sogar KozKalanndok nicht.
Mit den besten Grüßen aus der Wirklichkeit,
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Ein an Überheblichkeit und Arroganz nur schwer zu überbietender Post, alle Achtung!
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Und diesmal "reicht" ein Polizeischutz für den Schiedsrichter: Bericht
Klar, die Aussage, dass es keine Drohungen gegen den Schiri gegeben habe, sind extrem glaubwürdig, wenn im selben Atemzug behauptet wird, dass man in 25 Jahren noch keine so schlechte Schiri-Leistung gesehen habe und der Schiri ohnehin etwas gegen die Mannschaft gehabt habe ... Und da habe ich noch gar nicht einbezogen, dass der Verein einschlägig bekannt ist.
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Hier ein Fall aus der Schweiz. Ich unterstelle dem SR mal, hier nicht "professionell" genug reagiert zu haben. Auch ist es bei uns nicht üblich, nach dem Spiel in der Kabine eine Verwarnung auszusprechen (zumal Beleidigung sowieso ein Platzverweis wäre).
Schiri bedroht: FC-Egerkingen-Junioren schicken Todeswünsche und VergewaltigungsdrohungenNach einem C-Junioren-Spiel im Solothurnischen wird der 21-jährige Schiedsrichter Erencan von den C-Junioren des FC Egerkingen online beleidigt und bedroht. Er…www.20min.ch -
Beu Euch kann man nach dem Spiel in der Kabine noch persönliche Strafen aussprechen? Die Strafgewalt des SR endet doch eigentlich nach dem Abpfiff, wenn der SR das Feld verlässt ...
Ansonsten hat der Schiri nicht unbedingt clever reagiert, gleichwohl wäre es falsch, jetzt die Schuld für derartige Dinge bei ihm zu suchen, auch wenn er sicher Nachschulungsbedarf hat.
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Ist bei uns tatsächlich technisch gleich auf mehreren Ebenen eine falsche gelbe Karte. Denn, wie - meimes Wissens nach - überall, dürfen auch bei uns nach Spielschluss noch disziplinarische Strafen ausgesprochen werden, jedoch nur bis zum Verlassen des Spielfelds. Und wie du Manfred bereits richtig erkannt hast, wäre dies klar ein Ausschluss und keine Verwarnung. Ich stelle mir hier vor allem die Frage, wie die Spieler den SR auf dem Heimweg kontaktieren konnten.
Wenn ich mich an meine Juniorenzeit zurückerinnere, konnte ich mir den Namen des Schiedsrichters keine 5 Minuten merken, da er mir schlichtweg egal war. Auch ist der Name oder sonstige Daten niergends öffentlich ersichtlich. Somit bleibt eigentlich nur der Trainer der die Daten hätte weitergeben können oder der SR selbst, der die Spieler oder Mannschaft in seinem Post markiert haben muss.
Generell wäre hier ein wichtiger Take-Away besonders für junge SR, die noch Ambitionen nach oben haben, solche Posts zu unterlassen und die Präsenz in den sozialen Medien gut zu überdenken. Viele Verbände sind nämlich nicht so grosse Fans davon, wenn ihre SR mit solchen Schlagzeilen auffallen, auch wenn die Täterschaft natürlich klar woanders liegt.