In München hat ein Bezirksliga-Spieler bei einem anderen Verein in der C-Klasse (5 Klassen tiefer) "ausgeholfen" und wurde erwischt. Hier das Urteil:
ZitatAlles anzeigenC-Klasse-Spiel SC M - SV A am 10.04.11.
Urteil:
I. Der Verein SC M (xxxx) wird gemäß § 77 Abs. 1, Satz 1 RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz mit einem Punktabzug von 3 Punkten und einer Geldstrafe in Höhe von 225,00 € belegt. Gemäß § 77 Abs. 1, Satz 2 RVO i.V.m. § 40 Abs. 4 SpO ist das Spiel mit X:0 für den Verein SC M als verloren und für den Verein SV A als gewonnen zu werten.
II. Der Vereinsverantwortliche Z des Vereines SC M wird gemäß § 77 Abs. 2, Satz 1 RVO wegen unzulässigem Spielereinsatz mit einem Funktionsverbot vom 01.06.11 mit 31.08.11 einschließlich belegt.
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 20,00 € trägt der Verein SC M (xxxx). Kostenentscheid gemäß §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 FO.
IV. Stellungnahme lag vor.
X
Begründung:
aufgrund der am 27.04.2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt:
im oben genannten Spiel setzte der Verein, SC M, den Spieler J unter dem Namen des Spielers S ein. Der Spieler J hat Spielrecht für den Verein SC F. Dadurch, dass der Spieler J von einem Zuschauer erkannt wurde, veranlasste der Gastverein, SV A, eine Passkontrolle (Gesichtskontrolle), des Spielers J, in der Halbzeitpause. Weder dem amtierenden Schiedsrichter noch der verbandsseitig angesetzten und anwesenden Verbandsaufsicht fielen passrechtliche Unregelmäßigkeiten auf. Der Spieler J konnte zwar keinen amtlichen Ausweis vorweisen, spielte jedoch das Verbandsspiel bis zum Schluss durch. Nach Spielende entfernte sich der Spieler J umgehend. Der SC M gewann dieses C-Klassenverbandsspiel mit 4:1.
Der SC M hat wissentlich und vorsätzlich einen nichtspielberechtigten Spieler (J) auf falschem Namen und falschem Pass (Spieler S) eingesetzt. Der Einsatz erfolgte um das Spiel, unmittelbare Konkurrenten um den 2. Tabellenplatz, zu gewinnen. Die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einlassungen vermochten keine andere Sachdarstellung zu geben; zumal es möglich gewesen wäre, bei der durchgeführten Passkontrolle (Gesichtskontrolle) die Mitwirkung des nichtspielberechtigten Spielers zuzugeben. Spätestens hier hätte dem Verein und dem Spieler J klar sein müssen, dass es sich nicht um eine übliche Prozedur handelte. Es war daher nicht mehr von einem leichten Fall auszugehen. Strafmildernd konnte berücksichtigt werden, dass der SC M uneingeschränkt geständig war. Es wird dem Verein SC M dringend angeraten, um ggf. weitere noch vorhandene Wissenslücken zu schließen, vom umfangreichen Fortbildungsangebot des BFV Gebrauch zu machen.